Reisebedingungen von Mi Tierra

1. ANMELDUNG UND BESTÄTIGUNG

1.1. Mit der Anmeldung zu einer Reise bietet der Anmelder der Mi Tierra den Abschluss eines Reisevertrages mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Fax, Post oder elektronisch per email. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Mi Tierra zustande. Mi Tierra informiert den Kunden über den Vertragsschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung.

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An das neue Angebot ist die Mi Tierra 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung erklärt.

1.3. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung er wie für seine eigenen einzustehen hat, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. BEZAHLUNG

2.1. Mit Vertragabschluss und nach Erhalt des Reisepreissicherungsscheines zur Absicherung Ihrer Zahlungen wird eine Anzahlung in Höhe von 20% fällig. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2. Die Restzahlung muss unaufgefordert bis 30 Tage vor Reiseantritt beglichen sein. Bedenken Sie bitte die Post- und Überweisungslaufzeiten.

2.3. Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt, bzw. persönlich ausgehändigt.

2.4. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig.

3. LEISTUNGEN

3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und aus den bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2. Alle im Programm enthaltenen Angaben sind für Mi Tierra bindend. Die Mi Tierra behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Vertragsabschluss selbstverständlich informiert wird.

4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Mi Tierra nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Mi Tierra ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.2. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.

4.3. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Mi Tierra den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzten. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.

4.4. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISENDEN, ERSATZPERSON

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird aus Beweisgründen geraten, den Rücktritt schriftlich zu erklären.. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Mi Tierra. Alle erhaltenen Reiseunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen.

5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann Mi Tierra eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, bestimmt. Mi Tierra kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung kann wie folgt verlangt werden:

bis 30 Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreises

ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises

ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises

ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises

ab dem Tag des Reiseantritts 90% des Reisepreises

Dem Kunden steht stets frei - bei konkreter sowie bei pauschalierter Berechnung der Stornoentschädigung –nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von Mi Tierra berechneten Höhe entstanden ist.

5.3. Bis vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aufgrund sonstiger zwingender Gründe, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, so wird sich die Mi Tierra bei den entsprechenden Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Es besteht aber kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises

7. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER

7.1. Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann Mi Tierra vom Vertrag zurücktreten. Mi Tierra wird den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisepreis wird umgehend erstattet.

7.2. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Mi Tierra ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag außerordentlich kündigen. Dabei behält Mi Tierra den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

8. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Mi Tierra, als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Mi Tierra für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die Mi Tierra verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1. Abhilfe - Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Mi Tierra kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Mi Tierra kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel hat der Reisegast unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen.

9.2 Kündigung des Vertrages - Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Mi Tierra innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Mi Tierra verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9.3 Schadensersatz - Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Mi Tierra nicht zu vertreten hat.

10. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS, BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

10.1. Die Mi Tierra haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

10.2. Die vertragliche Haftung der Mi Tierra für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Mi Tierra für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

10.3. Mi Tierra haftete nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Mi Tierra sind. Mi Tierra haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom Ausgangsort der gebuchten Reise zum Zielort, Zwischenbeförderungen und die Unterbringung während der Reise beinhalten.

10.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Mi Tierra gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

11. MITWIRKUNGSPFLICHT

11.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Es wird die Schriftform empfohlen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist die Mi Tierra an ihrem Geschäftssitz zu verständigen.

11.3. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Mi Tierra geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn er deliktische Ansprüche geltend machen will.

12.2. Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

13. PASS- UND VISUMERFORDERNISSE, GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN

13.1. Die Mi Tierra steht dafür ein, Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass- und Visumerfodernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

13.2 Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass) - evtl. mit Visum - sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der Mi Tierra bedingt sind.

13.3 Die Mi Tierra haftet auch ncht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn im Ausnahmefall die Mi Tierra mit der Besorgung der Visa beauftragt ist, es sei denn, dass die Mi Tierra die Verzögerung zu vertreten hat.

14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Mi Tierra verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Auch über den Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss Mi Tierra den Kunden informieren. Sie muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List ist nach ihrer Veröffentlichung durch die EU auf der Internetseite der EU abrufbar.

15. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN, ANWENDBARES RECHT

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

16. VERANSTALTER

Die in diesem Zusammenhang veröffentlichte Reise wird von der Mi Tierra veranstaltet.
Anschrift:

Mi Tierra
Dhenya Suarez Medina
Am Hofgraben 3
65760 Eschborn
Tel: 06196-481480
email: info@apukuna.com

Stand Januar 2007